Seit 2009 erhalten die Kinder von Hartz-IV-Empfängern € 100.- zusätzlich, um so den Kostenaufwand der Einschulung aufzufangen. Diese Summe begehrte in 2009 auch der 1997 geborene und geistig behinderte Kläger, der ab diesem Zeitpunkt eine Tagesbildungsstätte besuchte. Der zuständige Sozialleistungsträger hingegen verweigerte den Anspruch die Gewährung mit der Begründung, dass es sich bei einer Tagesbildungsstätte nicht um eine allgemeinbildende Schule im Sinne des in Niedersachsen gültigen Schulgesetzes handeln würde. Denn anders als an einer Förderschule würde in einer solchen Bildungseinrichtung kein allgemeinbildender Schulabschluss erlangt werden. Dem folgte das Bundessozialgericht nicht.
Entgegen der Auffassung des beklagten Sozialleistungsträgers sei der Begriff der "allgemeinbildenden Schulde" nicht in erster Linie nach den jeweiligen Schulgesetzen der Bundesländer auszulegen. Eine Interpretation des Gesetzes müsste vielmehr anhand des Gesetzeskontexts, dem Sinn und Zweck der Norm und ihrer historischen Entwicklung erfolgen. So wird in der Vorschrift weder ein bestimmter Schulabschluss verlangt, noch findet sich ein Bezugspunkt zu den vom Sozialleistungsträger angeführten Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer. Ein "allgemeinbildender Schulabschluss" würde ebenfalls nicht gefordert. Insbesondere unter dem Aspekt der Gleichbehandlung müsste allen Schülern derselbe Anspruch auf eine persönliche Ausstattung mit Schulranzen und Zeichen-, Rechen- und Schreibmaterialien gewährt werde. Ein Abstellen auf den Besuch bestimmter Schulformen könnte vor diesem Hintergrund nicht gefordert werden.