Demnach stellen die Belastungen eines betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen keinen elternbezogenen Grund dar.
Jedoch kann ein begonnenes Habilitationsverfahren bei der Feststellung der angemessenen Erwerbstätigkeit beim Aufstockungsunterhalt berücksichtigt werden oder einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt begründen.