Es darf nicht lediglich ein neuer Anspruch im Wege der Klageänderung verfolgen werden und einen Anspruch zur Entscheidung gestellt werden, der bisher nicht geltend gemacht wurde. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein, mithin setzt eine Klageänderung vielmehr ein bereits zulässiges Rechtsmittel voraus.
Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Gericht nicht darauf hinwirkt, dass sich die Parteien vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, die Beweismittel bezeichnen bzw. sachdienliche Anträge stellen und die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat.
Normen: ZPO §§ 139 I, 551III Nr. 1, 552 I