Der Beschwerdeführer muss durch die abgelehnte Abwesenheitspflegschaft in seinen Rechten beeinträchtigt sein. Eine bloße rechtliche Vorteilhaftigkeit, welche früher genügt hat, ist nach heutiger Rechtslage nicht mehr ausreichend.
Etwas anderes kann gelten, wenn der Dritte darlegt, dass er durch die Ablehnung der Abwesenheitspflegschaft von einem effektiven Rechtsschutz abgeschnitten wäre.