Dabei muss den Beteiligten zur Vorbereitung etwaiger Anträge zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen.
Eine zu kurzfristige Terminbestimmung beschneidet die Rechte desjenigen Ehegatten, der wirtschaftliche Ansprüche aufgrund der Scheidung stellen will. Demnach ist eine Terminsverlegung vorzunehmen, wenn die Folgesachen nicht mehr bis zur mündlichen Verhandlung anhängig gemacht werden können. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds.
Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt es, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird.