Dabei muss über die einvernehmliche Vereinbarung eine gerichtliche Niederschrift erfolgen, aus der erkennbar ist, dass das Gericht die einvernehmliche Vereinbarung auch hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl überprüft hat.
Mit der Billigung der einvernehmlichen Umgangsregelung hat das Gericht auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den einvernehmlichen Umgangsvergleich hinzuweisen.
Normen: FamFG §§ 156 II, 89 II, 86 I Nr. 2, 69 I 2