Dies gilt insbesondere, wenn die Erfüllung des Auskunftsanspruchs der Mutter ohne Weiteres problemlos möglich ist.
Dem Auskunftsanspruch kann nicht entgegengehalten werden, dass dadurch das Persönlichkeitsrecht des leiblichen Vaters verletzt werde. Insbesondere kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht schrankenlos gewährleistet werden, sondern findet seine Grenzen in den Rechten Dritter und dort wo die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verletz werden.
Der leibliche Vater muss Einschränkungen hinnehmen, wenn grundrechtlich geschützte Interessen Dritter zu wahren sind und ein Eingriff unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt.
Geschütztes Interesse des Scheinvaters ist hier auch ein Regressanspruch des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater.
Dem Regressanspruch eines Scheinvaters steht nicht entgegen, dass nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung noch keine neue Vaterschaft festgestellt worden ist.
Im Regressprozess gegen den mutmaßlichen Vater kann in besonders gelagerten Einzelfällen eine inzidente Feststellung der Vaterschaft erfolgen.