Der Unterhaltsberechtigte muss im Rahmen seiner sekundären Beweis- und Darlegungslast dann darlegen, dass er durch die Rollenverteilung in der Ehe Erwerbschancen verpasst hat. Zudem hat der Unterhaltsberechtigte dann zu der entsprechenden Bereitschaft zum beruflichen Aufstieg und seiner persönlichen Eignung hierzu konkret vorzutragen.
In dem entschiedenen Fall wollte der Unterhaltsverpflichtete die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht erreichen. Die Unterhaltsberechtigte berief sich auf ehebedingte Nachteile, weil sie aufgrund der Erziehung der vier gemeinsamen Kinder ihren Meister nicht gemacht hat und anderenfalls aller Wahrscheinlichkeit nach eine Leitungsposition in der Textilindustrie erlangt hätte. Die Unterhaltsberechtigte war zudem zwischenzeitlich an Krebs erkrankt und zu 50 % schwerbehindert.
Das Gericht entschied, dass die Gründe für die verpassten Erwerbschancen nicht hinreicheng konkret vorgetragen waren. Zudem spreche gegen einen beruflichen Aufstieg, dass sich der Arbeitsmarkt in der Textilindustrie in der Vergangenheit verschlechtert hat. Auch die gesundheitlichen Einschränkungen der Unterhaltsberechtigten seien nicht ehebedingter Natur.