Das Anpassungsrecht gebietet es die Kürzung anzupassen bzw. auszusetzten, selbst wenn die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht infrage stellt.
Der Ausgleichspflichtige darf durch die Rentenkürzung und eine bestehende Unterhaltsverpflichtung nicht unverhältnismäßig belastet werden.