Dabei ist in erster Linie maßgeblich, wie groß die durch die Ehe entstandenen Nachteile sind, mögen diese auch im Zuge einer einvernehmlichen Aufgabenverteilung entstanden sein.
Eine lange Ehedauer hingegen ist ein geringer wiegendes Abwägungskriterium.
In dem entschiedenen Fall arbeitete die geschiedene Ehefrau vor der Ehe als Arzthelferin und gab ihre Tätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung auf. Am Ende der Betreuungszeit war sie noch während der Dauer von 19 Jahren geringfügig in ungelernten Berufen beschäftigt. Die Ehe wurde nach 33 Jahren geschieden.