Das OLG Celle lehnt eine entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Ablehnung von Richtern und Sachverständigen im Prozess ab, mithin sind die gesetzlich vorgesehenen Ablehnungsgründe eng auszulegen.
Nach dem OLG Celle unterscheidet sich die Tätigkeit des Jugendamtes maßgeblich von der Tätigkeit der Sachverständigen, indem das Jugendamt selbstständig und unabhängig zur Sachverhaltsaufklärung tätig wird, während Sachverständige als Hilfsorgane des Gerichts tätig werden.
Insbesondere schließt eine Stellungnahme des Jugendamtes die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht aus.