Demnach kann ein Schutz im Falle einer Weiterveräußerung nur durch die Begründung eines Mietverhältnisses erreicht werden, welches bei einer Veräußerung auf den Erwerber übergeht.
Im Falle eines Herausgabeverlangens des neuen Eigentümers kann aus dem Nutzungsrecht bzw. der Zuweisung von Wohnraum kein Recht zum Besitz abgeleitet werden.