Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es dem Wohl des Kindes entspricht, wenn beide Elternteile die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen und das Kind zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung hat.
Notwendige Voraussetzung ist jedoch ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Elternteilen und die Bereitschaft zur Kooperation.
Normen: GG Art. 6 II; BGB §§ 1626 a I Nr. 1, 1666, 1671, 1672 I; FamFG § 59