Demnach können die Kosten eines Abstammungsverfahrens nur den formell Beteiligten auferlegt werden, mithin ist eine Heranziehung zur Abgabe einer Blutprobe zur Feststellung der Vaterschaft nach dem Olg Stuttgart nicht als formelle Beteiligung zu werten.
Allein das Interesse an der Klärung der väterlichen Abstammung ist für die Kostenauferlegung nicht ausreichend.
Normen: § 81 Abs. 1 FamFG