Mit der Neufassung des § 1612 b BGB ging der Gesetzgeber von der Verwendung des Kindergeldes für die Bedürfnisse des Kindes aus. Demnach haben der betreuende Elternteil und der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld jeweils für das Kind und nicht für eigene Zwecke zu verwenden, weshalb keine Anrechnung auf der Seite des Bererchtigten erfolgen darf.
Der anrechnungsfreie Verbleib eines Teils des Kindergeldes beim betreuenden Elternteil stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar.