Dabei ist jedoch nicht zwangsläufig die vom Gesetz vorgesehene und gleichzeitig vertraglich ausgeschlossene Scheidungsfolge anzuordnen. Vielmehr müssen die Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt werden, insbesondere darf der vertraglich benachteiligte Ehegatte nicht besser stehen, wie er bei einer Wirksamkeit des Ehevetrages stehen würde.
Wird ein Unterhaltsausschluss im Wege der gerichtlichen Ausübungskontrolle für unwirksam erklärt, ist bei der Anpassung der Unterhaltsvereinbarung hinsichtlich des Basisunterhalts die Begrenzung von 3 Jahren zu beachten.