Bestehen gegen die Vorsorgevollmacht jedoch Bedenken dahingehend, dass der Bevollmächtigte zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich ist, weil Zweifel an seiner Redlichkeit bestehen, so kann trotz einer ausgestellten Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers erfolgen.
Bestehen Bedenken hinsichtlich der Redlichkeit des von der Vorsorgevollmacht Begünstigten, so reicht in der Regel die Einsetzung eines Kontrollbetreuers nicht aus.