Haben sich die Umstände aufgrund welcher die Betreuung angeordnet wurde erkennbar nicht verändert, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht notwendig.
Bei der Anordnung einer Betreuung aufgrund der Unfähigkeit des Betreuten zur sachbezogenen Kommunikation und einer freien Willensbildung ist die gleichzeitige Feststellung, der Betreute sei im gerichtlichen Verfahren fähig sich zu artikulieren und seine Interessen wahrzunehmen, widersprüchlich.