seelische Behinderung, die eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt rechtfertigen könnte. Dies gilt auch dann, wenn ein Alkoholabhängiger nicht in der Lage ist seinen Alkoholkonsum selbstverantwortlich zu steuern und eine Rückfallgefahr in lebensbedrohliche Zustände vorhanden ist.
Etwas anderes gilt nur, wenn eine psychische Erkrankung Ursache für die Alkoholabhängigkeit ist, oder die Alkoholabhängigkeit zu einem Zustand geführt hat, der Ausmaße eines geistigen Gebrechens erreicht hat. Dann kann eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt zur Vermeidung einer lebensbedrohlichen Selbstgefährdung des Betroffenen auch genehmigt werden, wenn eine gezielte Therapiemöglichkeit nicht besteht.
Die Grundrechte gewährleisten zwar die Freiheit des Einzelnen, Hilfe abzulehnen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Betroffene noch die Fähigkeit zur Bildung eines freien Willens inne hat und durch die Zurückweisung von Hilfe die Rechtsgüter Dritter oder die der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
Normen: BGB § 1906 I Nr. 1