Demnach müssen objektive Gegebenheiten und Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten berücksichtigt werden, mithin kann im Einzelfall eine dauerhafte Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten unbillig erscheinen.
Bei der Neubewertung der maßgeblichen Umstände ist entscheidend, ob sich der bedürftige Ehegatte entgültig aus der nachehelichen Solidarität gelöst hat und diese nicht mehr benötigt.
Dabei ist die Leistungsfähigkeit des neuen Lebensgefährten unerheblich.
Werden Unterhaltsansprüche des Bedürftigen aufgrund der Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft aufgehoben, so können bei einer Beendigung der neuen Lebensgemeinschaft vormals bestehende Unterhaltsansprüche nur im Bezug auf Betreuungsunterhalt im Interesse gemeinsamer Kinder wiederaufleben. Dies gilt nicht für andere Unterhaltstatbestände, es sei denn, dass im Ausnahmefall trotz der zeitweiligen neuen Lebensgemeinschaft noch ein gewisses Maß an nachehelicher Solidarität besteht, welches eine über den Betreuungsunterhalt hinausgehende Unterhaltspflicht rechtfertigen kann.
Normen: BGB § 1579 Nr. 2