Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit einen Nachsendeantrag zu stellen. Geht ihm während dieser Zeit die Kündigung seines Arbeitgebers zu, kann er nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist Kündigungsschutzklage erheben. Eine nachträgliche Klageerhebung ist dann allerdings nur bei höchstens sechs Wochen Urlaub gerechtfertigt. Die Klagefrist beginnt normalerweise mit dem Zugang der Kündigung anzulaufen, nicht erst mit der Kenntnisnahme der Kündigung.
Wenn der Arbeitnehmer alleine die vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsfrist angreifen will, ist er nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm nicht an die dreiwöchige Klagefrist gebunden. Die Klagefrist, so das Gericht, gilt nämlich nur für Klagen, die sich gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung selbst richten.