Die Arbeitgebereigenschaft liegt bei einer Personengesellschaft regelmäßig bei den persönlich haftenden Gesellschaftern, bei einer KG somit bei den Komplementären. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Arbeitsverhältnis an sich zwischen der Gesellschaft selbst und dem Arbeitnehmer zustande kommt, so das Bundesarbeitsgericht. Nur der persönlich haftende Gesellschafter kann die Gesellschaft wirksam nach außen vertreten und somit bei realitätsnaher Betrachtung als möglicher Arbeitgeber in Betracht kommen.
Anlass für die Entscheidung ist die Verweisung einer Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt gegen den Komplementär von einem Arbeitsgericht an ein Landgericht mit der Begründung, dass mangels eines Arbeitgebers auch kein Arbeitsverhältnis bestehen würde. Dieser Ansicht hat das Bundesarbeitsgericht nun widersprochen und den Streit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.