Enthält ein Formulararbeitsvertrag eine doppelte Schriftformklausel, bei der auch die Aufhebung der Schriftform schriftlich vereinbart werden muss, dann ist diese Klausel unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht sieht darin eine Verletzung von Treu und Glaube, wenn beim Arbeitnehmer dadurch der Eindruck erweckt wird, dass auch mündliche Abreden oder Ergänzungen der Schriftform bedürfen. Dies würde gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut stehen, nach dem jede mündliche Abrede oder Ergänzung einer formularmäßigen Abrede zwingend vorgeht.