Leitende Angestellte und Führungskräfte müssen es nicht hinnehmen, von ihrem Arbeitgeber zu Putzarbeiten im eigenen Büro verpflichtet zu werden. Zwar kann der Arbeitgeber die ihm obliegende Verpflichtung der Sauberhaltung aller Arbeitsplätze auf seine Arbeitnehmer abwälzen, allerdings bestehen dabei auch Grenzen, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nunmehr entschieden hat. Das Direktionsrecht erlaube es nicht, dass Putzarbeiten Arbeitnehmern mit Vorgesetztenfunktion auferlegt werden.