Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über eine Stellenbesetzung Kenntnis von der Schwangerschaft einer Kollegin hat, lässt eine Benachteiligung der Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts noch nicht vermuten.
Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich erklärt hat, dass für seine Entscheidung das Geschlecht des Arbeitnehmers ein Entscheidungskriterium war oder wenn er für seine Entscheidung Gründe nennt, die auf dem Geschlecht des Arbeitnehmers beruhen.