In dem entschiedenen Fall erhielt eine 63 Jahre alte Arzthelferin, die vorwiegend im Labor eingesetzt wurde, die Kündigung mit der Begründung, dass zukünftig eine Umstrukturierung der Praxis erfolge und 70-80 % der abrechenbaren Laborleistungen entfielen. Zudem sei die Betroffene schlechter qualifiziert, als ihre jüngeren Arbeitskolleginnen. Darüber hinaus wies der Arbeitgeber auf die an sich bereits bestehende Pensionsberechtigung der Arbeitnehmerin hin.
Das BAG entschied, dass die Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot verstößt und unwirksam ist, zumal der Arbeitgeber nicht widerlegen konnte, dass der Hinweis auf die Pensionsberechtigung altersdiskriminierend ist.
Normen: AGG § 7 Abs. 1