Ausländische und deutsche Lehrbefähigung sind gleich zu berücksichtigen
Lehrer mit deutscher Lehrbefähigung und solche mit ausländischer Lehrbefähigung sind nach derselben Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder zu vergüten.
Eine Differenzierung ist im Hinblick auf besondere Einstellungsvoraussetzungen, wie eine ausländische Lehrbefähigung nicht gerechtfertigt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6 AZR 383 14 vom 25.06.2015