In dem entschiedenen Fall war zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin ein Rückkehrrecht in den alten Betrieb vereinbart, nachdem das Arbeitsverhältnis zuvor auf einen anderen Arbeitgeber übertragen worden ist. Nach der Insolvenz des neuen Arbeitgebers machte die Arbeitnehmerin von ihrem Rückkehrrecht Gebrauch und verlangte von ihrem alten Arbeitgeber von da an die volle Vergütung.
Das BAG entschied, dass der alte Arbeitgeber das Angebot der Arbeitnehmerin zum Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht annehmen musste und auch keine Vergütung geschuldet ist, da ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis für einen vergangenen Zeitraum tatsächlich nicht durchführbar ist und der Arbeitgeber somit nicht in Annahmeverzug geraten konnte.