Es steht dem Arbeitnehmer frei, eine auffällige Dienstkleidung bereits zuhause anzulegen. Tut er dies, handelt es sich jedoch nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit, da in einem solchen Fall die ausschließliche Fremdnützigkeit fehlt.
Setzt der Arbeitgeber konkrete Zeitvorgaben für das An- und Ablegen der Arbeitskleidung, so hat der Betriebsrat diesbezüglich ein Mitbestimmungsrecht, mag dieses auch unverbindlich sein.
Normen: BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG § 2 Abs. 1