Als niedergelassener Rechtsanwalt hätte der Arbeitgeber in dem zugrunde liegenden Verfahren sich eigentlich denken können, dass sein ''Lohnmodell'' gute Chancen haben würde um vor Gericht als sittenwidrig eingestuft zu werden. Denn zwei Beziehern von Sozialleistungen gewährte er für verrichtete Bürotätigkeiten eine monatliche Vergütung von 100 Euro, obwohl er parallel eine Arbeitspensum verlangte, aus welchem sich ein Stundenlohn von weniger als zwei Euro ergab.
Vor diesem Hintergrund trat das Arbeitsamt an ihn heran und forderte eine Nachzahlung von Lohn aufgrund eines übergeleiteten Rechts, zumal es seinerseits Sozialleistungen an die beiden Arbeitnehmer gezahlt hatte.
Das Gericht befand, dass zwischen Arbeitsleistung und Lohn ein grobes Missverhältnis bestand und der Arbeitgeber dieses ''Lohndumping'' auch mit der erforderlichen verwerflichen Gesinnung betrieb. Denn wenn die Arbeiten nicht durch die beiden Arbeitslosen verrichtet worden wären, hätte der Rechtsanwalt die Tätigkeiten durch einen festangestellten Arbeitnehmer verrichten lassen müssen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG B 6 Sa 1148 14 vom 07.11.2014