Zwar gehören Wege zum Mittagstisch noch zum Versicherungsschutz. Dieser endet jedoch mit dem Betreten eines dem Arbeitgeber nicht gerörendem Gebäude, so dass bei einem solchen Sachverhalt nicht mehr von einem Wegeunfall gesprochen werden kann.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil LSG BW L 8 U 1506 13 vom 13.12.2013