Dies gilt auch für befristet beschäftigte Leiharbeitnehmer.
Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist nur zu einer vorübergehenden Beschäftigung zulässig, wenn Auftragsspitzen oder personelle Engpässe abgedeckt werden sollen, mithin darf ein Leiharbeitnehmer bei einer objektiv dauerhaft anfallenden Arbeit, nur aushilfsweise beschäftigt werden.
Dies gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer Daueraufgaben erfüllt, ohne dafür einen Stammarbeitnehmer abgelöst zu haben.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil LAG SH 3 TaBV 43 13 vom 08.01.2014