Die in der Vergangenheit wiederholte Anpassung von Tariflöhnen- und Gehältern rechtfertigt ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte nicht die Annahme des Arbeitnehmers, dass die Lohnerhöhungen auch in der Zukunft so seitens des Arbeitgebers vorgenommen werden.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 9 Sa 56 13 vom 20.09.2013