Eine solche Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar.
Der Arbeitgeber kann bei einer solchen unwirksamen Klausel auch keine Rückzahlung aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen, mithin verstöße ein solcher Anspruch gegen den Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems.