Befindet sich der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Pflicht zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung in einem entschuldbarem Verbotsirrtum, so kann dieser Irrtum zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
Der für derartige Untersuchungen bauftragte Arzt muss nicht als Betriebsarzt bei dem Arbeitgeber angestellt sein. Es ist vielmehr ausreichend, dass der Arzt einem ärztlichen Dienst angehört, der üblicherweise von Unternehmen für derartige Untersuchungen herangezogen wird.