Im Fall einer Krankenschwester hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Kann ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten, ist er deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Stattdessen hat er Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden.
Die Krankenschwester war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt wird. Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Krankenschwester nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Krankenschwester bot dagegen ihre Arbeitsleistung - mit Ausnahme von Nachtdiensten - ausdrücklich an. Trotzdem wurde sie nicht beschäftigt und erhielt zunächst Entgeltfortzahlung und bezog dann Arbeitslosengeld.
Vom Bundesarbeitsgericht hat die Krankenschwester ebenso recht bekommen wie von den Vorinstanzen. Sie sei weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden, meint das Gericht. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Der Arbeitgeber muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen. Außerdem muss er Arbeitgeber den bisher aufgelaufenen Arbeitslohn nachzahlen, die Krankenschwester die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat.