In Abgrenzung dazu ist von einer Selbstständigkeit auszugehen, wenn der Tätige ein eingenes Unternehmerrisiko trägt und in Zeit und Ort der Arbeitsverrichtung unabhängig ist und die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitsleistung trägt, sowie über eine eigene Betriebsstätte verfügt.
Dies sah das Gericht bei einem Lkw-Fahrer, der das Risiko von Bußgeldern zu tragen hat, einen Ersatzfahrer stellen kann, einen anderen Lohn im Vergleich zu anderen betriebseigenen Beschäftigten erhält und keine Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall bekommt, als nicht ausreichend an, um eine Selbstständigkeit anzunehmen. Demnach liegt auch in einem solchen Fall eine abhängige Beschäftigung mit allen Rechten und Pflichten abhängig Beschäftigter vor. Maßgeblich war dabei auch angesehen, das der zur Arbeitsverrichtung erforderliche Lkw vom Arbeitgeber gestellt wurde.