Keine Diskriminierung bei einer unbekannten Schwangerschaft
Kündigt ein Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin, ohne jedoch zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung von ihrer Schwamgerschaft zu wissen, so kann die Gekündigte keine Entschädigung wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend machen.
Die Unkenntins des Arbeitgebers von der Schwangerschaft schließt eine Diskriminierung aus.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 742 12 vom 17.10.2013