Bei einem Widerspruch zwischen der vertraglichen Vereinbarung und dem tatsächlich gelebten Arbeitsverhältnis, sind jedoch die Umstände entscheidend, die nach einer Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Abgrenzung zu würdigen sind.
In dem entschiedenen Fall arbeitete der Betroffene ausschließlich in den Dienststellen des Arbeitgebers zu vorgegebenen Uhrzeiten und an dem von dem Arbeitgeber zu Verfügung gestellten Arbeitsmitteln, hier einen PC-Arbeitsplatz mit Benutzerkennung, so dass alle Umstände für ein Arbeitstverhältnis sprachen.