Das BAG erachtete es dabei als für den Arbeitnehmer hinnehmbar, dass zu Bereitstellung der elektronischen Signaturkarte einige im Personalausweis enthaltene Daten zur Identifizierung benötigt werden. Die Personalausweisdaten sind keine solch sensiblen Daten, bei deren Preisgabe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sein könnte, sondern fallen vielmehr in den äußeren Bereich der Privatsphäre.