Nicht berücksichtigt werden dabei Beschäftigungszeiten im Ausland, zumal in solchen Fällen auch das ehemalige Beschäftigungsland für die finanzielle Absicherung Sorge trägt.
Ausnahmen bestehen nur für sogenannte Grenzgänger, oder wenn die beantragende Person vor dem Antrag zumindest einen Tag in Deutschland beschäftigt war. In solchen Fällen können auch Beschäftigungszeiten in einem anderen EU-Staat berücksichtigt werden.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der ehemalige Sachbearbeiter einer Versicherung nach Griechenland ausgewandert, hatte dort auch gearbeitet, und beantragte zwei Tage nach seiner Rückkehr in die Heimat vergeblich Arbeitslosengeld.