Demnach wäre ein Streit über die Vergütung erst nach Erhalt der Abrechnung zulässig gewesen. Ein Irrtum über die Berechtigung zur Verweigerung der Arbeitsleistung ist im Hinblick auf einen Kündigungsgrund unbeachtlich, insbesondere trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko eines Irrtums.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil LAG SH 5 Sa 111 13 vom 11.12.2013