Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber bisher kostenfreie Parkplätze in kostenpflichtige umbaue.
Der Arbeitnehmer könne sich in diesem Fall nicht auf "Gewohnheitsrecht" berufen. Immer zur Verfügung stehende Parkplätze können Arbeitnehmer nicht von Ihren Arbeitgebern erwarten.
Das Gericht führt in seiner Entscheidung zudem aus, dass die Kostenpflichtigkeit der Parkplätze erst durch die aufwendigen Umbauten des Parkplatzgeländes entstanden sei und keine willkürliche Entscheidung des Arbeitgebers darstellt.