In dem zu entscheidenden Fall war der Arbeitnehmer in einem Entsorgungsfachbetrieb tätig und für die Bearbeitung von Abfall zuständig, der mit Lkw angeliefert wurde und mit Gabelstaplern im Unternehmen transportiert wurde. Der Arbeitnehmer wurde mit einem Alkoholgehalt von 1,8 Promille angetroffen, war generell Therapieunwillig und lehnte Alkoholkontrollen trotz seiner Beteuerungen, zukünftig nüchtern zu Arbeit zu erscheinen, ab. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer ordentlich und bekam im Rahmen der Kündigungsschutzklage Recht.
Demnach fiel die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers aus, da der Arbeitsplatz des Gekündigten ein erhebliches Selbst- und Femdgefährdungspotential aufwies und es daher nicht auf Fehler bzw. Gefährdungen in der Vergangenheit ankam.