Als Folge aus diesem missbräuchlichen Verhalten entsteht zwischen dem Leiharbeiter und dem entleihenden Betrieb ein Arbeitsverhältnis.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt unterhielt ein Krankenhauskonzern eine eigene Leiharbeitsfirma. Über diese versorgte er die eigenen Krankenhäuser dauerhaft mit Pflegepersonal, wobei die Leiharbeitsfirma nicht am Markt werbend tätig war. Der Verleih der Arbeitskräfte erfolgte vielmehr nur an die eigenen Krankenhäuser.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandeburg, Urteil LAG B 15 Sa 1635 12 vom 09.01.2013