Das Bundesarbeitsgericht teilte in seiner Entscheidung mit, dass auch bei einer subjektiv empfundenen Diskriminierung wie im zugrunde liegenden Sachverhalt kein Auskunftsanspruch gegen den Ausschreibenden aus dem nationalen Recht existiert.
Insbesondere lieferte die Klägerin außer ihrer Behauptung auch keine Indizien für eine Diskriminierung.