Diese Erfahrung musste ein seit 15 Jahren angestellter und schwerbehinderter Hubwagenfahrer machen, dem grundsätzlich nicht mehr ordentlich gekündigt werden konnte. Von seinem Arbeitgeber war ihm ein Diensthandy zur Verfügung gestellt worden. Mittels Eingabe einer zweiten PIN konnte ein Modus für Privatgespräche aktiviert werden, welche dann auch durch den Arbeitnehmer zu zahlen waren. Auch im Urlaub machte der Angestellte hiervon aber auch nachweislich keinen Gebrauch und telefonierte für mehrere hundert Euro auf Kosten des Arbeitgebers. Die Folge war eine außerordentliche Kündigung, welche durch das Gericht als rechtmäßig gewertet wurde.
Bei der Nutzung des betrieblichen Telefonzugangs für private Gespräche handelte es sich nach der Auffassung des Gerichts um einen vorsätzlichen schweren Verstoß gegen die Arbeitnehmerpflichten. Diese Auffassung ließ sich auch nicht durch die Behauptung des Angestellten entkräften, dass es sich lediglich um einen unbewussten "Bedienfehler" gehandelt hätte und er lediglich versäumte der betrieblichen Kostenstelle die privaten Telefonate mitzuteilen.