Es gehört zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, seinem Arbeitgeber in dessen Marktbereich keine Konkurrenz zu machen und dementsprechende Dienste und Leistungen anzubieten. Würde ein solches Konkurrenzverbot nicht bestehen, wäre der Arbeitgeber einer nachteiligen Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer ausgesetzt.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund erklärte das Landesarbeitsgericht in Hessen die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers für gültig. Dieser hatte im Auftrag seines Chefs Abflussrohre bei einer Kundin zwecks Sanierung begutachtet, die Sanierung ein paar Tage später jedoch in Schwarzarbeit verrichtet.