Das Gesetz fordert für eine steuerliche Berücksichtigung der Mehrkosten, dass der Steuerpflichtige "am Beschäftigungsort wohnt". Dem Gericht zufolge ist es für die Erfüllung dieses Kriteriums jedoch nicht erforderlich, dass Wohnung und Arbeitsstätte in derselben Gemeinde liegen. Ausreichend ist ein Wohnsitz im Einzugsgebiet des Beschäftigungsortes von welchem der Arbeitsplatz in einem zumutbaren Maße täglich aufgesucht werden kann.
Im vorliegenden Sachverhalt wertete das Gericht sogar die Distanz von 83 km zwischen Zweitwohnsitz und Arbeitsplatz als verhältnismäßig, da die Fahrtzeit nur 50 Minuten betrug. Ferner folgte es den Ausführungen des klagenden Professors, nach denen dieser die am Zweitwohnsitz befindlichen sehr guten Bibliotheken für seine beruflichen Zwecke nutzt.