So erging es dem Angestellten eines Sicherheitsunternehmens, welcher während seiner Anstellung auch bei der Konkurrenz tätig wurde. Als sein Arbeitgeber von diesem Umstand erfuhr sprach er seinem Arbeitnehmer wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten die fristlose Kündigung aus. Vor dem Arbeitsgericht sah man sich wieder und einigte sich in einem Vergleich auf die Beendigung der Anstellung durch eine ordentliche Kündigung. Trotzdem sperrte das Jobcenter dem Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für drei Monate, da die Kündigung auf dem Verschulden des Arbeitnehmers beruhte.
Zu Recht, wie das Landessozialgericht befand und begründend ausführte, dass es für die Sperrung des Arbeitslosengeldes unerheblich sei, dass man sich im gerichtlichen Verfahren auf eine ordentliche Kündigung einigte. Denn die Kündigung beruhte auf dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Unabhängig ist dabei auch, ob die Tätigkeit für die Konkurrenz unentgeltlich erfolgte, wie der Arbeitnehmer behauptete.
Normen: § 144 I SGB II i.d.F. 23.12.2003